§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG § 275 Abs. 1c SGB V OPS 8–980
1. Eine ständige ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation im Sinne des OPS 8–980 ist nicht gegeben, wenn der diensthabende Anästhesist der Intensivstation im Nachtdienst und am Wochenende auch mit der Aufgabe betraut ist, in Notfallsituationen bis zum Eintreffen des Hintergrunddienstes tätig zu werden.
2. Soll im Fall der Abwesenheit des anästhesistischen Intensivmediziners ein internistischer Intensivmediziner tätig werden, genügt dies ebenfalls nicht dem Merkmal „ständige ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation“, wenn der internistische Intensivmediziner auch für Aufgaben auf der Normalstation eingeteilt ist.
3. Der Kode OPS 8–980 setzt voraus, dass der diensthabende Arzt auf der Intensivstation in das Team der Intensivstation eingebunden ist und Kenntnis vom Gesundheitszustand aller dort behandelten Patienten hat.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG NRW, Urt. v. 10.07.2019 – L 10 KR 538/15 –
(Vorinstanz: SG Aachen, Urt. v. 04.08.2015 – S. 13 KR 384/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-28 |
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