§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 11 KHEntgG FPV 2014 OPS 8–918 (Version 2014) § 1, § 3 HeilprG § 1 Abs. 1 Satz 1 PsychThG
1. Das Merkmal „psychiatrische, psychosomatische oder psychologisch-psychotherapeutische Fachdisziplin“ im OPS 8–918 kann nicht durch Psychologen, die über eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf dem Gebiet der Psychotherapie nach § 1 Abs. 1 HeilprG verfügen, erfüllt werden.
2. Die psychosomatische Fachdisziplin kann nicht durch einen Facharzt vertreten werden, wenn zur Ausbildung in seinem Fachgebiet lediglich eine psychosomatische Grundversorgung gehört.
3. Wer Angehöriger einer Fachdisziplin ist, beurteilt sich nach dem Berufsrecht.
(redaktionelle Leitsätze)
Sächs. LSG, Urt. v. 10.4.2019 – L 1 KR 170/15 –
(Vorinstanz: SG Dresden, Urt. v. 23.6.2015 – S 18 KR 884/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.07.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-06-29 |
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