§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG; FPV 2016; OPS 2019; OPS 8-98b; § 301 Abs. 2 Satz 4, § 295 Abs. 1 Satz 6 SGB V
1. Der OPS 8-98b (Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls) in der Fassung der Corrigenda des DIMDI zum OPS 2019 setzt voraus, dass der Transport unter Verwendung des schnellstmöglichen Transportmittels innerhalb von 30 Minuten rund um die Uhr, d. h. auch nach Sonnenuntergang und in der Nacht, im Regelfall tatsächlich machbar und möglich sein muss.
2. Mit einem Transportmittel (hier Hubschrauber), das nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Rettungswesens und den normalen Vorgaben des Rettungsdienstgesetzes Baden-Württemberg grundsätzlich bzw. im Regelfall während der Nacht nicht zum Einsatz kommt, kann ein unmittelbarer Zugang nicht erreicht werden.
(amtliche Leitsätze)
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 31.01.2023 – L 11 KR 331/21 –
(Vorinstanz: SG Ulm, Urt. v. 17.12.2020 – S 13 KR 3353/18 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-07-26 |
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