§ 99 BetrVG
1. Eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.
2. Eine Eingliederung in den Betrieb kann auch vorliegen, wenn das Fremdpersonal Leistungen außerhalb des Betriebsgeländes erbringt.
3. Zur Eingliederung von Fremdpersonal in der externen Krankenhausüberwachung.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Beschluss v. 13.12.2016 – 1 ABR 59/14 –
(Vorinstanzen: LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 20. 8. 2014 – 4 TaBV
7/14 -; ArbG Stendal, Beschluss v. 10.1.2014 – 4 BV 22/12 – )
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.07.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-06-29 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: