§ 99 BetrVG
1. Eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG liegt vor, wenn Personen in den Betrieb eingegliedert werden, um zusammen mit den dort beschäftigten Arbeitnehmern dessen arbeitstechnischen Zweck durch weisungsgebundene Tätigkeit zu verwirklichen.
2. Eine Eingliederung in den Betrieb kann auch vorliegen, wenn das Fremdpersonal Leistungen außerhalb des Betriebsgeländes erbringt.
3. Zur Eingliederung von Fremdpersonal in der externen Krankenhausüberwachung.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Beschluss v. 13.12.2016 – 1 ABR 59/14 –
(Vorinstanzen: LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 20. 8. 2014 – 4 TaBV
7/14 -; ArbG Stendal, Beschluss v. 10.1.2014 – 4 BV 22/12 – )
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.07.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-06-29 |
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