§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG DKR 2018
1. Neben den Kodes 5-394.1 (Revision einer Anastomose) und 5-394.2 (Revision eines vaskulären Implantats) können spezifisch kodierbare Eingriffe (z. B. Bypassthrombektomie) gesondert kodiert werden.
2. Die Kodierregel DKR P013k (Wiedereröffnung eines Operationsgebietes/Reoperation) ist gegenüber diesen Kodes nachrangig.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 07.04.2022 – L 5 KR 181/21 –
(Vorinstanz: SG Trier – Urt. v. 20.07.2021 – S 3 KR 93/20 –)
Mitgeteilt von Herrn Francisco J. Engler-Scheuern, Diplom-Wirtschaftsjurist (FH), Verbundkrankenhaus Bernkastel/Wittlich, 54516 Wittlich.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-09-28 |
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