§ 7 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG;
§ 1 Abs. 6 Satz 1 FPV 2009;
Nr. 8-97d.1 OPS 2009
1. Die Abrechnungsbestimmungen des OPS sind streng nach ihrem Wortlaut auszulegen und zu handhaben.
2. „Multimodale Komplexbehandlung“ erfordert mehr als unimodale Behandlungsansätze, die unabhängig voneinander zur Anwendung gelangen. Erforderlich ist eine planende Abstimmung der verschiedenen an der Behandlung beteiligten Berufsgruppen untereinander, die sich in der Dokumentation der wöchentlichen Teambesprechung niederschlagen muss.
(amtliche Leitsätze)
LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.6.2017 – L 9 KR 203/14 –
(Vorinstanz: SG Potsdam, Urt. v. 8.5.2014 – S 15 KR 62/12 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-27 |
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