§ 103 Abs. 4a Satz 3 SGB V
Die Nachbesetzung einer Arztstelle in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) in überversorgten Bereichen nach § 103 Abs. 4a Satz 3 SGB V setzt voraus, dass der ausscheidende Arzt und der prospektive neue Stelleninhaber derselben Arztgruppe im Sinne der Regelungen zur Bedarfsplanung angehören.
(redaktioneller Leitsatz)
BSG, Urt. v. 28.9.2016 – B 6 KA 40/15 R
(Vorinstanz: SG Berlin, Urt. v. 6.5.2015 – S 79 KA 258/13 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.04.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-03-28 |
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