§ 103 Abs. 4a Satz 3 SGB V
1. Die Nachbesetzung einer Arztstelle in einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) in einem Planungsbereich mit Zulassungsbeschränkungen nach § 103 Abs. 4 a Satz 3 SGB V ist auf den Umfang der nachzubesetzenden Stelle beschränkt.
2. Maßgebend ist dabei der Umfang der dem Medizinischen Versorgungszentrum erteilten Anstellungsgenehmigung.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 4.5.2016 – B 6 KA 21/15 R –
(Vorinstanzen: Bayr. LSG, Urt. v. 14.1.2015 – L 12 KA 31/14 -; SG
München, Urt. v. 19.9.2013 – S 43 KA 1437/11 -).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.12.10 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-11-25 |
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