§ 275 Abs. 1 Nr. 1, § 275 Abs. 1c SGB V; § 242 BGB
1. Weder das Prüfverfahren aufgrund einer Auffälligkeitsprüfung noch dasjenige zur Überprüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit kennen ein Verbot der reformatio in peius.
2. Es ist treuwidrig von der Krankenkasse, die Ergebnisse einer MDK-Prüfung nur dann anzuerkennen, wenn sie ihr günstig und genehm sind.
3. Eine auf das MDK-Gutachten gestützte Nachforderung des Krankenhauses ist jedenfalls bis zum Ende des auf die Rechnungsstellung folgenden Haushaltsjahres zulässig; § 7 Abs. 5 Satz 5 PrüfvV steht dem nicht entgegen.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 23.2.2018 – L 16 KR 445/17 -
(Vorinstanz: SG Duisburg, Urt. v. 27.4.2017 – S 17 KR 187/17 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.10.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-09-25 |
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