§ 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V;
§ 242 BGB
1. Nach einer vorbehaltlos erteilten Schlussrechnung muss das Krankenhaus Nachforderungen bis zum Ende des nachfolgenden Haushaltsjahres (Kalenderjahres) geltend machen; anderenfalls ist die Nachforderung verwirkt (im Anschluss an Urteil des 1. BSG- Senats vom 5. Juli 2016 – B 1 KR 40/15 R –).
2. Das gilt auch, wenn die Krankenkasse die Abrechnung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) auf Unwirtschaftlichkeit hat prüfen lassen, die Kodierung aber nicht angezweifelt hat. In diesem Fall ist das Vertrauen der Krankenkasse in die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung geschützt.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 23.5.2017 – B 1 KR 27/16 R –
(Vorinstanzen: LSG NRW, Urt. v. 22.9.2016 – L 5 KR 396/16 –; SG Düsseldorf, Urt. v. 28.4.2016 – S 34 KR 354/12 –).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-28 |
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