§ 69 Abs. 1 Satz 3, § 112 Abs. 1 und 2, § 275 Abs. 1c SGB V, § 242 BGB
1. Eine Zahlungsregelung in einem Krankenhausbehandlungsvertrag (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V), wonach Beanstandungen rechnerischer und sachlicher Art nach Bezahlung einer Krankenhausrechnung von der Krankenkasse nur innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden können, ist wegen Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots nichtig.
2. Die Nichtigkeit erfasst auch eine korrespondierende Regelung, wonach Krankenhäuser Nachforderungen ebenfalls nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten erheben können.
3. Für Nachforderungen von Krankenhausvergütungen gilt die vierjährige Verjährungsfrist. Die Geltendmachung einer Nachforderung von Krankenhausvergütung durch das Krankenhaus vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist ist nur in engen Grenzen ausgeschlossen.
4. Das Rechtsinstitut der Verwirkung passt als ergänzende Regelung innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist grundsätzlich nicht.
5. Der für das Krankenhausrecht nunmehr zuständige 1. BSG- Senat gibt die vom Grundsatz der Waffengleichheit abgeleitete Rechtsprechung des 3. BSG-Senats, wonach eine Nachforderung von Krankenhausvergütung nur zulässig ist, wenn sie bestimmte Bagatellgrenzen (300 € oder mindestens 5 v. H. des Ausgangsrechnungswertes) überschreitet, auf.
6. Die nachträgliche Geltendmachung von „Bagatellfällen“ ist dem Krankenhaus auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 19.4.2016 – B 1 KR 33/15 R –
(Vorinstanzen: LSG Hamburg, Urt. v. 27.8.2015 – L 1 KR 182/13 –; SG Hamburg, Urt. v. 29.10.2013 – S 28 KR 217/11 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.09.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-08-26 |
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