§ 109 Abs. 4 Satz 3, § 275 Abs. 1c, § 301 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 SGB V; § 17c Abs. 2 KHG; § 4 Satz 2 PrüfvV 2016
1. Die Regelung in § 4 Satz 2 PrüfvV 2016 erfordert, dass die Krankenkasse in den Prüfauftrag konkret die von dem Krankenhaus abgerechnete Nebendiagnose aufnimmt, die sie beanstandet und zur Prüfung durch den MDK stellt.
2. Ein Krankenhaus kann folglich eine bisher nicht abgerechnete Nebendiagnose auch dann nachkodieren, wenn der MDK die Abrechnung auf von der Krankenkasse konkret beanstandete (aber andere) Nebendiagnosen hin überprüft hat.
(amtliche Leitsätze)
LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 25.04.2023 – L 10 KR 15/21 –
(Vorinstanz: SG Kiel, Urt. v. 04.01.2021 – S 44 KR 408/19 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-01 |
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