§ 109 Abs. 4 Satz 3, § 275 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1c Satz 1 und 2, § 301 SGB V § 17b, § 17c Abs. 2 KHG § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG § 103 SGG § 630f BGB
1. Die Dokumentation des Krankenhauses darf im sozialgerichtlichen Verfahren in die Feststellung des Sachverhalts im Wege der Amtsermittlung einfließen.
2. Die nachträgliche Änderung und Ergänzung einer Dokumentation (hier: eines Operationsberichts) ist nicht generell ausgeschlossen, muss aber den ursprünglichen Inhalt und den Änderungszeitpunkt erkennen lassen.
3. Der Beweiswert einer nachgereichten und geänderten Dokumentation ist tatrichterlich zu bewerten. Bei Zweifeln am rechtserheblichen Sachverhalt muss das Gericht den Sachverhalt ergänzend aufklären.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 19.11.2019 – B 1 KR 33/18 R –
(Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 30.1.2018 – L 16 KR 383/16 –; SG Oldenburg, Urt. v. 20.6.2016 – S 62 KR 38/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-26 |
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