§ 630c, § 630f, § 823 BGB
1. In § 630 Abs. 2 Satz 1 BGB sind die vom Senat entwickelten Grundsätze zur therapeutischen Aufklärung bzw. Sicherungsaufklärung kodifiziert worden. Diese Grundsätze gelten inhaltlich unverändert fort; neu ist lediglich die Bezeichnung als Informationspflicht.
2. Der Umfang der Dokumentationspflicht ergibt sich aus § 630f Abs. 2 BGB. Eine Dokumentation, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten.
3. Einer elektronischen Dokumentation, die nachträgliche Änderungen entgegen § 630f Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nicht erkennbar macht, kommt keine positive Indizwirkung dahingehend zu, dass die dokumentierte Maßnahme von dem Behandelnden tatsächlich getroffen worden ist.
(amtliche Leitsätze)
BGH, Urt. v. 27.04.2021 – VI ZR 84/19 –
(Vorinstanzen: OLG Oldenburg, Urt. v. 06.02.2019 – 5 U 29/18 –; LG Aurich, Urt. v. 19.01.2018 – 5 O 755/15 –)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.11.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2021 |
| Veröffentlicht: | 2021-10-28 |
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