§ 17c Abs. 2 KHG § 275 Abs. 1c SGB V § 7 Abs. 5 PrüfvV 2014
1. § 7 Abs. 5 Satz 2 PrüfvV 2014 regelt nur die Frist, innerhalb der eine Datensatzkorrektur oder -ergänzung durch das Krankenhaus für eine Einbeziehung in die Prüfung durch den MDK erfolgt sein muss.
2. Eine darüber hinausgehende Rechtsfolge, dass das Krankenhaus nach Beendigung der MDK-Prüfung nicht mehr berechtigt ist, in den Grenzen der Verjährung und Verwirkung weitere Vergütung nachzufordern, kann dem § 7 Abs. 5 Satz 2 PrüfvV 2014 nicht entnommen werden.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG München, Urt. v. 13.08.2020 – L 4 KR 437/19 –, nicht rechtskräftig (Vorinstanz: SG Landshut, Urt. v. 26.06.2019 – S 6 KR 151/17 –)
Siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.4.2019 – L 5 KR 1522/17 –, KRS 2019, 319.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.02.06 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
| Veröffentlicht: | 2021-01-26 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
