§ 17c Abs. 2 KHG § 275 Abs. 1c SGB V § 7 Abs. 5 PrüfvV 2014
1. § 7 Abs. 5 Satz 2 PrüfvV 2014 regelt nur die Frist, innerhalb der eine Datensatzkorrektur oder -ergänzung durch das Krankenhaus für eine Einbeziehung in die Prüfung durch den MDK erfolgt sein muss.
2. Eine darüber hinausgehende Rechtsfolge, dass das Krankenhaus nach Beendigung der MDK-Prüfung nicht mehr berechtigt ist, in den Grenzen der Verjährung und Verwirkung weitere Vergütung nachzufordern, kann dem § 7 Abs. 5 Satz 2 PrüfvV 2014 nicht entnommen werden.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG München, Urt. v. 13.08.2020 – L 4 KR 437/19 –, nicht rechtskräftig (Vorinstanz: SG Landshut, Urt. v. 26.06.2019 – S 6 KR 151/17 –)
Siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 17.4.2019 – L 5 KR 1522/17 –, KRS 2019, 319.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.02.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-01-26 |
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