§ 275 Abs. 1 Nr. 1, § 275 Abs. 1 c SGB V;
§ 17 c Abs. 2 KHG;
§ 3, § 4, § 6 Abs. 2, § 7 Abs. 5 PrüfvV.
1. Durch die Regelung des § 7 Abs. 5 Sätze 1 und 2 PrüfvV wird die Möglichkeit einer nachträglichen Rechnungskorrektur durch das Krankenhaus in zweifacher Hinsicht eingeschränkt. Zum einen ist danach nur eine einmalige Korrektur oder Ergänzung einer Krankenhausrechnung möglich. Zum anderen muss der MDK eine Korrektur oder Ergänzung einer Krankenhausrechnung nur dann in seine Prüfung einbeziehen, wenn sie innerhalb von 5 Monaten nach Einleitung des MDK-Prüfverfahrens an die Krankenkasse erfolgt.
2. Dies gilt allerdings nur, wenn überhaupt eine Prüfung durch den MDK erfolgt.
3. Wird eine Krankenhausrechnung keiner Prüfung durch den MDK unterzogen, ist eine nachträgliche Rechnungskorrektur bis zum Ende des auf das laufende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres zulässig (BSG, Urt. v. 5.7.2016 – B 1 KR 40/15 R -, KRS 2016, 391).
4. Das gilt auch, wenn zwar eine Prüfung durch den MDK erfolgt ist, die Rechnungskorrektur aber in keinem Zusammenhang mit dem Prüfanlass steht.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Reutlingen, Urt. v. 11.1.2017 – S 1 KR 3109/15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-05-26 |
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