§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 1 KHG; Art. 13 Abs. 2 und 3 BayKHG
1. Dem Staat kommt im Rahmen der Leistungsverwaltung ein weites Gestaltungsermessen zu. Förderprogramme können jederzeit komplett gekürzt und deshalb auch in ihren Voraussetzungen ohne Weiteres geändert werden.
2. Zur Berechnung der Mietförderung unter Ermittlung des Kapitalwerts und der AfA des Anlageguts.
(redaktionelle Leitsätze)
VG München, Urt. v. 21.3.2018 – M 9 K 16.5904 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.07.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-06-26 |
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