§§ 2 Abs. 1 S. 3, Abs. 1a, 137c Abs. 3 SGB V
Der außerhalb des Indikations- und Zulassungsbereichs erfolgte Einsatz eines Graftstents stellt eine neue Behandlungsmethode dar. Ein Vergütungsanspruch des Krankenhauses auf Grundlage des § 137c Abs. 3 SGB V scheidet aus, wenn eine Standardtherapie zur Verfügung steht und deren Unzumutbarkeit im Einzelfall nicht nachgewiesen ist.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.6.2025 – 10 KR 823/23 KH
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2025.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-09-23 |
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