§ 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 70 Abs. 1 , § 92 Abs. 1, § 137 Abs. 1 SGB V; § 4 Abs. 3 QBAA-RL
1. Ein Krankenhaus hat keinen Anspruch auf Vergütung für die Versorgung von Patientinnen und Patienten mit offen chirurgisch oder endovaskulär behandlungsbedürftigem Bauchaortenaneurysma, wenn die Leitung der Intensivstation nicht, wie in der Qualitätssicherungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zum Bauchaortenaneurysma (QBAA-RL) vorausgesetzt, einen Leitungslehrgang absolviert hat.
2. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist demokratisch legitimiert, in Richtlinien qualitätssichernde Mindestanforderungen für die stationäre Versorgung bei der Indikation Bauchaortenaneurysma festzulegen.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 19. 4. 2016 – B 1 KR 28/15 R –
(Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 18.6.2015 – L 5 KR 258/14 -; SG Speyer, Urt. v. 13.6.2013 – S 17 KR 449/11 -)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-01 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: