§ 5c IfSG; Art. 12; Art 103 Abs. 2 GG
Leitsatz
Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistet u. a., dass Ärztinnen und Ärzte in ihrer beruflichen Tätigkeit frei vonWeisungen sind und schützt im Rahmen der therapeutischen Verantwortung die Entscheidung über das „Ob“ und das „Wie“ einer Heilbehandlung. Art 74 GG Abs. 1 Nr. 19 Var. 1 GG beinhaltet als Kompetenztitel keine Grundlage für ein reines Pandemiefolgenrecht. Vielmehr wäre für diesen Kompetenztitel Voraussetzung, dass eine auf die Eindämmung oder Vorbeugung hinsichtlich einer übertragbaren Krankheit gerichtete Maßnahme vorliegt. Art 74 Abs. 1 Nr. 7 GG begründet für den Bundesgesetzgeber keine allgemeine Fürsorgekompetenz im Bereich des Gesundheitswesens. Die Verfassungsentscheidung in Art. 74 Nr. 19 und 19a GG dem Bund nur beschränkte Gesetzgebungskompetenzen zuzuweisen, darf nicht durch eine erweiternde Auslegung der Gesetzgebungskompetenz für die öffentliche Fürsorge nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG unterlaufen werden.
Orientierungssatz
Ist eine Entscheidung über die Zuteilung lebensnotwendiger Intensivkapazitäten im Knappheitsfall zu treffen, ist es dem Bundesgesetzgeber aus kompetenzrechtlichen Gründen versagt, konkrete gesetzliche Vorgaben im IfSG hinsichtlich Entscheidungsfindung und -verfahren zu regeln, im Übrigen greift eine solche Regelung zudem unverhältnismäßig in die durch Art. 12 GG grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit der Ärztinnen und Ärzten ein.
BVerfG, Beschl. v. 23.9.2025 – 1 BvR 2284/23, 1 BvR 2285/23
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2026.01.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 1 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-01-28 |
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