§ 75 Abs. 1 Satz 2, § 76 Abs. 1 Satz 2, § 87 SGB V Abschn. 1.2 Nr. 1, Abschn. 1.2 Nr. 2, Nr. 01100, Nr. 01101, Nr. 01210, Nr. 01211, Nr. 01214, Nr. 01215, Nr. 01216, Nr. 01217, Nr. 01218, Nr. 07210, Nr. 07211, Nr. 07212 EBM-Ä 2008
1. Die Notfallbehandlungen im Krankenhaus dürfen nicht schlechter als die entsprechenden Leistungen der Vertragsärzte honoriert werden.
2. Diesem Gleichbehandlungsgebot tragen die Positionen der Nummern 01210 bis 01218 EBM-Ä 2008 Rechnung.
3. Für die „Unzeitzuschläge“ nach den Nummern 01100 und 01101 gilt das Gleichbehandlungsgebot nicht, weil die zugrundeliegenden Leistungen nicht zum organisierten Notfalldienst gehören.
4. Mit dem gesetzlichen vorgegebenen Vorrang der Vertragsärzte im Rahmen der ambulanten ärztlichen Versorgung ist die faktische Eröffnung eines zweiten Versorgungsweges in den Krankenhausambulanzen unvereinbar.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 2.7.2014 – B 6 KA 30/13 R
(Vorinstanzen: SG Hamburg, Urt. v. 25.4.2010 – S 3 KA 289/09 –; LSG Hamburg, Urt. v. 25.4.2013 – L 1 KA 20/10 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.04.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-09-08 |
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