§ 25 SGB XII
1. Ein Eilfall im sozialhilferechtlichen Sinne liegt nur dann vor, wenn eine rechtzeitige Leistung des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen ist, weil der Sozialhilfeträger nicht erreichbar ist oder das Krankenhaus ohne Verletzung eigener Obliegenheiten davon ausgehen durfte, den Sozialhilfeträger nicht einschalten zu müssen.
2. Erfolgt die Meldung des Hilfefalles an den zuständigen Sozialhilfeträger unmittelbar mit der Aufnahme des Patienten zur stationären Behandlung und erfolgen alle Rettungs- und Behandlungsmaßnahmen innerhalb der Dienstbereitschaft des Sozialhilfeträgers, kommt ein Nothelferanspruch nach § 25 SGB XII nicht in Betracht.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Hamburg, Urt. v. 30.8.2018 – L 4 SO 41/17 –, nicht rechtskräftig
(Vorinstanz: SG Hamburg, Urt. v. 30.5.2017 – S 28 SO 480/13 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-01-01 |
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