§ 275, § 275c SGB V; § 8 Satz 3 und 4, § 10 PrüfvV
1. Eine Leistungsentscheidung der Krankenkasse nach § 8 PrüfvV hat regelmäßig den Erstattungsbetrag, die nach Auffassung der Krankenkasse maßgebliche Fallpauschale mit Bewertungsrelation, die Beanstandungen und ihre medizinische Begründung zu nennen. Die Beanstandungen und ihre Begründung können durch Verweis auf das medizinische Gutachten mitgeteilt werden.
2. Genügt die Leistungsentscheidung nicht diesen Anforderungen, ist der Erstattungsanspruch der Krankenkasse nach § 8 Satz 3 und 4 PrüfvV ausgeschlossen und eine Aufrechnung daher nicht möglich.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Kassel, Urt. v. 21.09.2023 –S14KR818/21 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.12.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-11-22 |
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