§ 39 Abs. 1 Satz 2, § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V; § 7 Abs. 1 KHEntgG; PEPPV 2018; § 17d Abs. 1 KHG
1. Bei einer psychiatrischen Erkrankung kann der Einsatz von krankenhausspezifischen Geräten ganz in den Hintergrund treten und allein der Einsatz von Ärzten, therapeutischen Hilfskräften und Pflegepersonal sowie die Art der Medíkation die stationäre Behandlung kennzeichnen.
2. Auch bei einer schweren chronifizierten psychiatrischen Erkrankung kann nicht von vornherein von einer fehlenden medizinisch-ärztlichen Beeinflussbarkeit ausgegangen werden.
(amtliche Leitsätze)
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 21.11.2023 – L 11 KR 1032/20 –
(Vorinstanz: SG Mannheim, Entscheidung v. 9.3.2020 – S 6 KR 3243/18 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-05-27 |
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