§ 39 Abs. 1 Satz 2, § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V
§ 17b Abs. 1 Satz 10 KHG
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG
1. Es ist nicht zu beanstanden, dass diejenigen Operationen, die aus medizinischer Sicht nicht zwingend sofort durchgeführt werden müssen, erst am Folgetag in der Tagesschicht erfolgen.
2. Zur Notwendigkeit der stationären Behandlung in solchen Fällen aufgeschobener Dringlichkeit.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Hamburg, Urt. v. 20.01.2022 – L 1 KR 101/20 –
(Vorinstanz: SG Hamburg, Urt. v. 25.08.2020 – S 2 KR 80/18 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.07.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-06-24 |
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