§ 39 Abs. 1 Satz 2, § 109 Abs. 4 Satz 3, § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 112 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 4 und 5 SGB V; § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 KHEntgG; FPV 2010; § 387 BGB
Die Durchführung der Dialyse im teilstationären Setting ist im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V medizinisch erforderlich, wenn sie nach dem Dialysestandard 2006 der Deutschen Arbeitsgemeinschaft für klinische Nephrologie erfolgt.
(redaktioneller Leitsatz)
SG Braunschweig, Urt. v. 23.1.2018 – S 54 KR 370/14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.10.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-09-25 |
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