§ 12, § 39, § 109 Abs. 4 SGB V; § 2 Abs. 2, § 7 KHEntgG
1. Dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V kann nicht die Verpflichtung des aufnehmenden Krankenhauses entnommen werden, zu prüfen, ob tatsächlich eine Verlegung durch das abgebende Krankenhaus erforderlich ist.
2. Wird ein Versicherter in ein anderes Krankenhaus verlegt, kann das aufnehmende Krankenhaus die Fallpauschalenvergütung vielmehr unabhängig von der Notwendigkeit der Verlegung beanspruchen.
3. Der Umstand, dass eine Koronarangiographie wegen stationärer Notfälle verschoben werden muss, fällt in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses und rechtfertigt nicht eine längere Verweildauer.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Saarland, Urt. v. 13.4.2016 – L 2 KR 207/12 –
(Vorinstanz: SG Saarland, Urt. v. 24.10.2012 – S 15 KR 603/12 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-01 |
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