§ 76 Abs. 6 BetrVG
Eine von den Betriebsparteien vereinbarte Zuständigkeit der Einigungsstelle für die Auslegung einer Betriebsvereinbarung verpflichtet Arbeitgeber und Betriebsrat, zunächst deren Entscheidung herbeizuführen, bevor sie über diese Rechtsfrage die Gerichte für Arbeitssachen zur Streitentscheidung anrufen. (redaktioneller Leitsatz)
BAG, Beschluss v. 23.2.2016 – 1 ABR 5/14 –
(Vorinstanzen: LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 1.11.2013 – 13 Ta BV 778/13 –; ArbG Berlin, Beschluss v. 5.3.2013 – 26 BV 18823/12 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.02.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-01-26 |
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