§ 4, § 9 Abs. 1 Nr. 9, § 11, § 18 Abs. 2 BPflV § 18 Abs. 1 Satz 2 KHG
1. Soweit das Institut für Entgeltkalkulation (InEK) bei der Durchführung des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4 Abs. 1 BPflV die Ergebnisse des Vergleichs bearbeitet und den Beteiligten nach § 11 BPflV und § 18 Abs. 1 Satz 2 KHG zur Verfügung stellt, wird es nicht als Beliehener tätig, sondern als „Schreibstube“ für die Vertragsparteien auf der Bundesebene.
2. Zur Frage, ob eine Klinik für psychosomatische Medizin und Psychologie zur Datenlieferung verpflichtet ist.
(redaktionelle Leitsätze)
VG München, Beschluss v. 23.06.2020 – M 9 E 19.4746 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.04.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-03-26 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: