§ 4, § 9 Abs. 1 Nr. 9, § 11, § 18 Abs. 2 BPflV § 18 Abs. 1 Satz 2 KHG
1. Soweit das Institut für Entgeltkalkulation (InEK) bei der Durchführung des leistungsbezogenen Vergleichs nach § 4 Abs. 1 BPflV die Ergebnisse des Vergleichs bearbeitet und den Beteiligten nach § 11 BPflV und § 18 Abs. 1 Satz 2 KHG zur Verfügung stellt, wird es nicht als Beliehener tätig, sondern als „Schreibstube“ für die Vertragsparteien auf der Bundesebene.
2. Zur Frage, ob eine Klinik für psychosomatische Medizin und Psychologie zur Datenlieferung verpflichtet ist.
(redaktionelle Leitsätze)
VG München, Beschluss v. 23.06.2020 – M 9 E 19.4746 –
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.04.02 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
| Veröffentlicht: | 2021-03-26 |
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