§ 8 TPG § 823 BGB
Der Einwand, der unter Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 TPG inhaltlich nicht ordnungsgemäß aufgeklärte Lebendorganspender wäre auch im Falle ordnungsgemäßer Aufklärung mit der Organentnahme einverstanden gewesen (Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens), ist nicht beachtlich, weil dies dem Schutzzweck der gesteigerten Aufklärungsanforderungen des § 8 TPG widerspräche (Bestätigung Senatsurteil vom 29. Januar 2019 – VI ZR 495/16 –).
(amtlicher Leitsatz)
BGH, Urteil vom 11.02.2020 – VI ZR 415/18 –
(Vorinstanzen: OLG Jena, Urt. v. 29.08.2018 – 7 U 593/17 –; LG Jena, Urt. v. 18.08.2017 – 6 O 400/16 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.11.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-10-28 |
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