§ 6 Abs. 2 KHEntgG
§ 2 Abs. 1 Satz 3, § 137 c SGB V
1. Solange kein Ausschluss einer neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss erfolgt ist, darf die Methode pflegesatzrechtlich durch das Krankenhaus zu Lasten der Krankenkassen erbracht werden.
2. Das Qualitätsgebot der sozialen Krankenversicherung gilt dabei nicht uneingeschränkt (gegen BSG, Urt. v. 21.03.2013 – B 3 KR 2/12 R -, BSGE 113,167).
3. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG über die Weitergeltung von vereinbarten Entgelten bis zum Wirksamwerden neuer Vereinbarungen gilt auch für NUB-Entgelte.
(redaktionelle Leitsätze)
VG Stuttgart, Urt. v. 07.05.2015 – 4 K 5125/13 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.07.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-25 |
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