§ 280 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB
Dem Krankenhausträger obliegen vertragliche Pflichten zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit der stationär aufgenommenen Patienten. Er hat die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass sich ein auf Grund der konkreten Situation für den Patienten bestehendes Sturzrisiko verwirklicht.
(amtlicher Leitsatz)
BGH, Beschluss v. 14.11.2023 – VI ZR 244/21 –
(Vorinstanzen: OLG Köln v. 02.07.2021 – 5 U 6/21 –; LG Bonn v. 02.12.2020 – 9 O 154/17 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-04-26 |
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