§ 17c Abs. 2 KHG
§ 275 Abs. 1 Nr. 1, § 275 Abs. 1c SGB V
§ 7 Abs. 2 Satz 4 bis 9 PrüfvV 2016
1. Die Präklusionsregelung in § 7 Abs. 2 Satz 4 bis 9 PrüfvV 2016 bezieht sich zum einen auf Unterlagen, die der MDK zumindest ihrer Art nach konkret bestimmt angefordert hat und darüber hinaus – insofern abweichend von der PrüfvV 2014 – auf weitere Unterlagen, die für das Krankenhaus ohne Weiteres erkennbar ebenfalls für den konkret eingegrenzten Prüfauftrag relevant sein können.
2. Ist der MDK mit der Prüfung einer primären Fehlbelegung beauftragt, ist die Relevanz der Krankenhauseinweisung des niedergelassenen Arztes für das Krankenhaus ohne Weiteres erkennbar. Die Krankenhauseinweisung ist in diesem Fall als Beweismittel ausgeschlossen, wenn sie dem MDK nicht innerhalb der Acht-Wochen-Frist in § 7 Abs. 2 PrüfvV 2016 übermittelt wird.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 10.11.2021 – B 1 KR 16/21 R –
(Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.8.2020 – L 5 KR 239/19 –; SG Koblenz, Urt. v. 31.10.2019 – S 1 KR 741/18 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.05.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-04-27 |
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