§§ 39 Abs. 1 S. 2, 109 Abs. 4 S. 3, 112 SGB V; § 17b Abs. 1 KHG; §§ 7 S. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG
Einer vollstationären Behandlung steht nicht entgegen, dass ein Teil der Behandlung außerhalb des Krankenhauses stattfindet, solange die enge räumliche und funktionelle Anbindung an das Krankenhaus während der gesamten Behandlung durchgehend erhalten bleibt. Das ist der Fall, wenn der Behandlungsplan einen stetigen Wechsel von Behandlungen im Krankenhaus und engmaschig therapeutisch begleiteten, auswärtigen Belastungserprobungen vorsieht, während derer die Möglichkeit einer jederzeitigen Rückkehr in das Krankenhaus durch exklusive Freihaltung eines Bettes durchgehend sichergestellt ist.
BSG, Urt. v. 2.4.2025 – B 1 KR 31/23 R
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2025.06.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-11-21 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
