§§ 134, 630a BGB; §§ 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 KHEntgG
Eine auf Initiative des Krankenhausträgers beziehungsweise eines Wahlarztes getroffene Wahlleistungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass wahlärztliche Leistungen ohne besondere Bedingungen durch einen anderen Arzt als Vertreter des Wahlarztes ausgeführt werden, ist nichtig.
BGH, Urt. v. 13.3.2025 – III ZR 40/24 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2025.04.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-07-24 |
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