§ 136b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 SGB V
1. Eine positive Prognose über die Erreichung der erforderlichen Mindestmenge nach der Mindestmengenregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses (§ 136b Abs. 1 Nr. 2 SGB V) ist auch dann möglich, wenn das Krankenhaus im vorausgegangenen Kalenderjahr die maßgebende Mindestmenge verfehlt hat.
2. Das gilt jedenfalls dann, wenn das maßgebende Mindestmengen-Soll in der Leistungshistorie der vergangenen Jahre mit gleichbleibendem Führungspersonal stets übererfüllt wurde und die Nichterreichung des Mindestmengen-Solls im vorausgegangenen Kalenderjahr auf besonderen Umständen beruht.
3. Besondere Umstände liegen vor, wenn die Abweichung vom ursprünglichen Leistungsplan ihren Grund in einer unvorhergesehenen Häufung von Abbrüchen zugunsten einer Palliativversorgung oder in der Ablehnung der Leistungen durch die Patienten hat.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG NRW, Urt. v. 17.01.2019 – L 5 KR 212/18 – (Vorinstanz: SG Düsseldorf, Urt. v. 26.02.2018 – S 9 KR 1582/16 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.01.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-01-07 |
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