§ 275 Abs. 1 Nr. 1, § 275 Abs. 1 c SGB V
1. Das Überprüfungsrecht der Krankenkassen auf sachlich-rechnerische Richtigkeit besteht unabhängig von den engeren Anforderungen einer Auffälligkeitsprüfung und unterliegt einem eigenen Prüfregime.
2. Das Prüfregime der sachlich-rechnerischen Richtigkeitskontrolle wird nicht dadurch verlassen, dass die Krankenkasse unter Mitwirkung des MDK überprüft, ob das Krankenhaus für die Abrechnung pflichtgemäß zutreffende Tatsachen mitgeteilt hat.
3. Um eine der 6-Wochen-Frist in § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V unterliegende Auffälligkeitsprüfung handelt es sich dann, wenn die Krankenkasse dem MDK einen Prüfauftrag mit dem Ziel erteilt, in Verfolgung des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Verminderung der Vergütung zu gelangen.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 23.5.2017 – B 1 KR 28/16 R –
(Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 21.6.2016 –
L 16/1 KR 541/14 –; SG Hildesheim, Urt. v. 12.11.2014 – S 22 KR 820/12 –).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.12.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-11-28 |
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