§ 112 Abs. 1, § 301 SGB V
§ 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V vom 23.4.2002
§ 275 Abs. 1c SGB 5 vom 26.3.2007
§ 276 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 SGB V vom 13.6.1994
§ 45 Abs. 2 SGB I
§ 204 Abs. 1 Nr. 1, § 242, § 812, § 814 BGB
§ 254 ZPO, § 301 Abs. 1 ZPO
Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG
1. Eine Auffälligkeit im Sinne des § 275 Abs. Nr. 1 Nr. 2 SGB V liegt vor, wenn die Abrechnung des Krankenhauses und die vom Krankenhaus an die Krankenkasse übermittelten Daten Fragen aufwerfen, die die Krankenkasse ohne weitere medizinische Sachverhaltsermittlung und -bewertung nicht beantworten kann.
2. Jede Auffälligkeit begründet einen Anfangsverdacht, der die Krankenkasse zu einer umfassenden Prüfung berechtigt; es bedarf weder eines „konkreten“ Verdachts noch muss ein solcher im Zweifel von der Krankenkasse bewiesen werden.
3. Es ist das Grundprinzip des DRG-Systems, monokausal einen durchgeführten Eingriff möglichst mit allen Einzelaspekten in einem Kode abzubilden.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 1.7.2014 – B 1 KR 48/12 R –
(SG Saarland, Gerichtsbescheid v. 22.2.2011 – S 23 KR 491/10 –;
LSG Saarland, Urt. v. 18.4.2012 – L 2 KR 32/11 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.07.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-11-25 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: