§ 275 Abs. 1 Nr. 1, § 275 Abs. 1c, § 276 Abs. 2 SGB V;
§ 17 c Abs. 2 KHG;
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 20 Absatz 2 und 3 GG.
1. Die auf der Grundlage des § 17 c Abs. 2 KHG geschlossene Prüfverfahrensvereinbarung – PrüfvV – zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. erstreckt sich nicht auf die Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung durch die Krankenkassen.
2. Die Regelungsbefugnis der Vertragsparteien ist auf die gesetzlichen Grenzen des Prüfverfahrens nach § 275 Abs. 1 c SGB V begrenzt.
3. Die Neuregelung in § 275 Abs. 1 c Satz 4 SGB V, wonach als Prüfung nach § 275 Abs. 1 c Satz 1 SGB V jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen ist, gilt erst ab dem 1. Januar 2016.
4. Die seit Mitte 2014 entwickelte Rechtsprechung des 1. BSG-Senats zur Unterscheidung zwischen einer dem Prüfregime des § 275 Abs. 1 c Satz 1 SGB V unterfallenden Auffälligkeitsprüfung und einer davon losgelösten Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit verletzt nicht Verfassungsrecht.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG NRW, Urt. v. 6.9.2016 – L 1 KR 459/16 –
(Vorinstanz: SG Detmold, Urt. v. 20.5.2016 – S 24 KR 779/15 –). Siehe zur Problematik auch BSG-Urteil v. 25.10.2016 – B 1 KR 22/16 R –, KRS 2017, 94.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.06.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-05-26 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.