§ 39 Abs. 1, § 109 Abs. 4, § 275 Abs. 1c aF, § 301 SGB V; § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG; § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V; § 17c Abs. 2 KHG
1. Die Einleitung einer Prüfung nach der PrüfvV (§ 17c Abs. 2 KHG) ist auch dann erforderlich, wenn die Krankenkasse der Meinung ist, dass eine im verlegenden Krankenhaus erfolgte Behandlung keine stationäre Behandlung, sondern lediglich eine ambulante Notfallbehandlung gewesen ist.
2. Hat das Krankenhaus der Krankenkasse die nach § 301 SGB V erforderlichen Daten vollständig und richtig übermittelt, trägt die Krankenkasse die Beweislast für die Rechtsgrundlosigkeit ihrer Zahlung, wenn sie ein Prüfverfahren nicht eingeleitet hat.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 4.4.2024 – L 5 KR 48/23 –
(Vorinstanz: SG Trier, Urt. v. 26.1.2023 – S 1 KR 194/20 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.12.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-11-25 |
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