§ 2 Abs. 1 Satz 3, § 39, § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V; § 4, § 9 MHIRL
1. Die Erforderlichkeit einer stationären Behandlung im Sinne des § 39 Abs. 1 SGB V setzt die Erfüllung des Qualitätsgebots des § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V voraus.
2. Bei der Erbringung von Leistungen, deren Wirksamkeit und Unbedenklichkeit noch nicht hinreichend belegt ist, gelten gesteigerte Anforderungen an die Struktur- und Prozessqualität.
3. Im Jahr 2014 bestand noch kein wissenschaftlicher Konsens darüber, dass eine Transkatheter-Aortenklappen-Implantation – TAVI – auch in einem Krankenhaus ohne eine herzchirurgische Abteilung erbracht werden kann.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 19.04.2024 – L 1 KR 167/21 –
(Vorinstanz: SG Potsdam, Urt. v. 25.02.2021 – S 3 KR 626/17 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-10-25 |
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