§ 2 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 3 Satz 1, § 35c, § 39 Abs. 1, § 137 Abs. 3, § 137c Abs. 3, § 137e SGB V;
Art. 3 Abs. 1 GG
1. Der Anspruch der Versicherten auf Krankenhausbehandlung (§ 39 Abs. 1 SGB V) umfasst nur Leistungen, die mit dem Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot (§ 2 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 1 SGB V) vereinbar sind.
2. Die Anforderungen des Qualitätsgebots werden gewahrt, wenn die große Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte, Wissenschaftler) die gewählte Behandlungsmethode befürworten und von einzelnen, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen, über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens besteht.
3. Eine stationär durchgeführte Liposuktion bei Lip- und Lymphödemen erfüllt diese Anforderungen nicht.
4. Das Qualitätsgebot gilt auch für Potentialleistungen nach § 137c Abs. 3 SGB V. Soweit sich aus den Gesetzesmaterialen etwas anderes ergibt, vermag der erkennende Senat dem nicht zu folgen.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 24.4.2018 – B 1 KR 10/17 R –
(Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 31.8.2016 – L 5 KR 609/16 –; SG Mannheim, Urt. v. 19.1.2016 – S 9 KR 393/15 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.08.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-07-25 |
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