§ 7 Satz 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG; § 17b KHG; § 39 Abs. 1, § 109 Abs. 4 Satz 3, § 136 SGB V; § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 QBAA-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses zum Bauchaortenaneurysma – QBAA-RL –)
1. Für die Durchführung von Operationen eines Bauchaortenaneurysmas wird vorausgesetzt, dass ein Arzt, der zudem Erfahrungen in der Gefäßchirurgie haben muss, durchgehend auf der Station anwesend ist (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Qualitätssicherungsrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zum Bauchaortenaneurysma – QBAA-RL –)
2. Diese Sicherstellung der postprozeduralen stationären Versorgung wird nicht durch einen eigenständigen fachärztlichen gefäßchirurgischen Bereitschaftsdienst im Haus oder einen Rufbereitschaftsdienst nach § 4 Abs. 2 Satz 2 QBAA-RL erreicht.
SG Marburg, Urt. v. 19.04.2017 – S 14 KR 3/16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-01-02 |
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