§ 137 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, § 137 Abs. 3 Satz 4, § 214 Satz 2, § 299,
§ 305 Abs. 3 SGB V
§ 86b Abs. 2 Satz 1, § 86b Abs. 2 Satz 2, § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG
Art. 12 Abs. 1 GG
§ 67c Abs. 2 Nr. 1, § 67c Abs. 3 Satz 1 SGB X
1. Der vom AOK Bundesverband betriebene Krankenhausnavigator ist nicht offensichtlich rechtswidrig.
2. Eine nur durchschnittliche Bewertung begründet jedenfalls dann keinen Anordnungsgrund, wenn sich bereits gezeigt hat, dass sie nicht zu einem Rückgang der Behandlungsfälle geführt hat.
LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.6.2014 – L 1 KR 301/13 B ER –
(Vorinstanz: SG Berlin, Beschl. v. 19.9.2013 – S 89 KR 1636/13 ER –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-10-26 |
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