§ 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG
§ 13 Abs. 1 KHGG NRW
§ 8 Abs. 1 KHEntgG
§ 109 Abs. 4 Satz 1 SGB V
1. Der Hinweis im Feststellungsbescheid zur Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2015, dass die Erbringung der Leistungsangebote vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses nur dann erfasst ist, wenn und soweit die qualitativen Vorgaben des Krankenhausplans (z. B. hinsichtlich Facharztstandard und Personalausstattung von Intensivstationen) erfüllt sind, bedeutet nicht, dass der Versorgungsauftrag des Krankenhauses bei Nichterfüllung der Qualitätsvorgaben automatisch endet.
2. Bei dauerhafter Nichterfüllung der Qualitätsvorgaben bedarf es einer Entscheidung des Plangebers, etwa über die Herausnahme aus dem Krankenhausplan wegen fehlender Leistungsfähigkeit.
(redaktionelle Leitsätze)
VG Düsseldorf, Urt. v. 8.5.2015 – 13 K 73/14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.01.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-04 |
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