§ 275 Abs. 1c SGB V
§ 17c Abs. 2 KHG
§ 7 Abs. 5 PrüfvV 2016
1. Die materielle Präklusion des § 7 Abs. 5 PrüfvV 2016 greift nicht, wenn der MDK im Prüfergebnis eine Änderung des überprüften Datensatzes (hier: in eine andere Hauptdiagnose) für geboten hält und das Krankenhaus dem MDK folgend seine Datensätze in vollem Umfang ändert.
2. Zwar ist auch diese Änderung der Datensätze vom Wortlaut des § 7 Abs. 5 PrüfvV erfasst; der Regelungszweck der Vorschrift gebietet jedoch eine teleologische Reduktion des zu weit gefassten Wortlauts.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 18.05.2021 – B 1 KR 37/20 R –
(Vorinstanzen: Bayerisches LSG, Urt. v. 10.09.2020 – L 4 KR 88/19 –; SG Augsburg, Urt. v. 25.01.2019 – S 2 KR 446/18 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-10-28 |
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