§ 73 Abs. 7, § 115a SGB V
§ 3, § 8 Abs. 1 UWG
§ 86 Abs. 2 SGG
1. Eine Klinik, die in Rahmenvereinbarungen für von ihr als „vor- bzw. nachstationäre Auftragsleistungen“ bezeichnete Leistungen niedergelassenen Ärzten Komplexgebühren zusichert, obwohl es sich bei diesen Leistungen um Leistungen handelt, die der Vertragsarzt ohnehin im Rahmen seiner vertragsärztlichen Tätigkeit erbringen müsste (und von der KV vergütet bekäme), verspricht in Wirklichkeit eine rechtswidrige Zuweiservergütung.
2. Eine entgeltliche Zuweisung von Versicherten liegt auch dann vor, wenn dem Vertragsarzt für das Ausfüllen statistischer Erhebungsbögen Gebühren zugesichert werden, die außer Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehen.
(amtliche Leitsätze)
LSG Baden-Württemberg, Beschl. v. 4.11.2014 – L 5 KR 141/14 ER-B –
(Vorinstanz: SG Karlsruhe, Beschl. v. 13.12.2013 – S 5 KR 4074/13 ER –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.02.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-26 |
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