§§ 249, 253 Abs. 2, 280, 630a, 823 Abs. 1 BGB
1. Auch die medizinische Verlaufsaufklärung muss nur „im Großen und Ganzen“ erfolgen. Die Darlegung einzelner Schritte einer Operation zählt hierzu regelmäßig ebenso wenig wie die Größe einer vorgesehenen Prothese.
2. Bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Patient zu einer Einwilligung gedrängt wurde und infolgedessen innerlich nicht mehr frei entscheiden konnte, kann auch eine Einwilligung noch am Operationstag rechtzeitig sein.
(amtliche Leitsätze)
OLG Dresden, Beschluss v. 10.11.2023 – 4 U906/23 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.08.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-07-25 |
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