82 Abs. 1, 103 Abs. 7, 121 Abs. 2 SGB V; 39 Abs. 5 Nr. 3, 40 Abs. 1 BMV-
1. Die Prfung eines Anspruchs auf Belegarztanerkennung nach 39, 40 BMV- ist von der Prfung eines Anspruchs auf beschrnkte Zulassung als Belegarzt nach 103 Abs. 7 SGB V entsprechend den unterschiedlichen Zwecken der Regelungen abzugrenzen. Die persnliche Geeignetheit des eine belegrztliche Ttigkeit anstrebenden Arztes ist allein im Verfahren ber die Belegarztanerkennung zu prfen. Ob es dem Belegarztbewerber tatschlich nur um eine beschrnkte vertragsrztliche Zulassung nach 103 Abs. 7 SGB V geht, ist hingegen Gegenstand der Prfung der Zulassungsgremien.
2. Differenziert der Landeskrankenhausplan bei Bestimmung des Versorgungauftrags des Krankenhauses bzw. dessen Zulassung lediglich nach den in der einschlgigen Weiterbildungsordnung aufgefhrten medizinischen Fachgebieten und nicht weitergehend nach den einem Arzt gem der Weiterbildungsordnung innerhalb des Fachgebiets mglichen Spezialisierungen, kommt es im Rahmen der von 40 Abs. 1 BMV- geforderten Kongruenz zwischen medizinischer Ausrichtung der Belegabteilung und Krankenhausplan allein auf das in der Weiterbildungsordnung benannte Fachgebiet als solches an.
(amtliche Leitstze)
LSG Schleswig-Holstein, Urt. v. 6.6.2023 L 4 Ka 49/18
(Vorinstanz: SG Kiel, Urt. v. 18.4.2018 S 2 KA 173/17 )
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.03.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-02-26 |
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