§ 69 Abs. 1 Satz 3, § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V
1. Die Rechtsprechung des 1. BSG-Senats zum Prüfregime der sachlich-rechnerischen Richtigkeit hat funktional rechtsetzenden Charakter.
2. Das auf dem Prinzip der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beruhende grundsätzliche Verbot echt rückwirkender belastender Gesetze ist aufgrund der faktischen Wirkungsgleichheit auch auf Fälle einer Rechtsprechungsänderung mit gleichsam rechtsetzendem Charakter anwendbar.
3. Gründe des Gemeinwohls, die eine Ausnahme vom Verbot der echten Rückwirkung zulassen würden, sind bei der Rückforderung von Aufwandspauschalen nach § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V nicht zu erkennen.
4. Das Prinzip, dass Nachforderungen von Krankenhäusern ohne Verstoß gegen Treu und Glauben nur bis zum Ablauf des auf die Rechnungsstellung folgenden Haushaltsjahres geltend gemacht werden können, muss aus Gründen der Gleichbehandlung auch in umgekehrter Richtung gelten.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Fulda, Urt. v. 23.2.2018 – S 4 KR 255/16 –, rechtskräftig
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.09.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-08-28 |
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